Lippischer Thronstreit (1895-1905)

Aus lippelex.de
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Lippische Thronstreit ist der Streit um die Erbfolge und das Herrschaftsrecht im Fürstentum Lippe nach dem kinderlosen Tod des Fürsten Woldemar im Jahr 1895. Die streitenden Parteien sind die beiden Familienzweige der Häuser Lippe-Biesterfeld und Schaumburg-Lippe.

GND Kein Eintrag
Andere Namen
  • Lippischer Thronfolgestreit
  • Lippischer Erbfolgestreit
  • Lippischer Thronerbestreit
Ereignistyp Historisches Geschehen
Lippe-Bezug
Verlauf 1895-1905
Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_zur_Lippe-Biesterfeld#Lippischer_Erbfolgestreit

Vorgeschichte und Voraussetzungen

Rechtliche Ausgangslage

Stammtafel zur Erbfolge des Hauses Lippe
Bild: Schmiedeskamp 1935, S. 11

Die Vorgeschichte der Auseinandersetzung beginnt, als absehbar ist, dass die lippische Hauptlinie ohne Erben bleiben wird. Fürst Woldemar hatte den lippischen Thron bestiegen, als sein Bruder Fürst Leopold III. am 8. Dezember 1875 kinderlos gestorben war. Woldemar war 51 Jahre alt, seine Ehefrau Sophie zehn Jahre jünger. Bald war klar, dass auch dieses Regentenpaar keine Nachkommen haben würde. Daher strebte Woldemar danach, seine Thronfolge zu regeln. Der jüngere Bruder Alexander kam nicht in Frage, da er seit 1872 in einer Heilanstalt für Nervenleidende und Geisteskranke lebte.

Die rechtliche Regelung für die Thronfolge war eine »agnatische Linearfolge und Primogeniturordnung«.[1] »Agnatisch« heißt, dass der Thron nur auf männliche Nachfahren übergeht, die zudem einer legitimen ehelichen Verbindung entsprossen sein müssen, also vom Vater auf einen ehelichen Sohn; »Primogenitur« meint, dass der früher Geborene den Vorrang hat.

Der gemeinsame Stammvater der verschiedenen Linien ist Graf Simon VI. Dessen ältester Sohn Simon VII. hatte zahlreiche Kinder, von denen zwei Söhne Nachkommen hatten, die zu Woldemars Zeiten noch lebten, nämlich der ältere Sohn Hermann Adolf, Vorfahr Woldemars, und ein jüngerer Sohn Jobst Hermann, der Stammvater der Linien Lippe-Biesterfeld und Lippe-Weißenfeld wurde. Die Linie Schaumburg-Lippe geht hingegen auf einen jüngeren Bruder Simons VII. namens Philipp zurück, der das Schloss in Alverdissen geerbt hatte. Durch Heirat und Erbschaft wurde er 1648 zum Herr des neu gebildeten Territoriums Schaumburg-Lippe, seit 1807 ein Fürstentum. Durch die in Lippe geltende Thronfolgeregelung war klar, dass die Linie Lippe-Biesterfeld Thronerbe wäre.

Zweifel an der »Ebenbürtigkeit« der Linien

Graf Wilhelm Ernst zur Lippe-Biesterfeld hatte 1803 eine Modeste von Unruh geheiratet. Diese Ehe war nach Auffassung einiger nicht »ebenbürtig«, das heißt der Adel der beiden Ehepartner entsprach unterschiedlichen Rangstufen. Eine nichtebenbürtige Ehe galt als Missheirat und schloss damit von der Erbfolge aus. Damit wäre Woldemars Zeitgenosse Graf Ernst zur Lippe-Biesterfeld nicht thronerbefähig, weil die Ehe seines Großvaters die agnatische Folge unterbrochen hätte.

Die gleiche Überlegung traf auch die Linie Schaumburg-Lippe, da Graf Friedrich Ernst 1722 ein Fräulein von Friesenhausen geheiratet hatte, die als nicht ebenbürtig betrachtet werden konnte.

Woldemar bereitet seine Nachfolge vor

Die lippische Regierung bemüht sich bereits im Juli 1885 um eine Regelung mit dem Haus Schaumburg-Lippe.[2] Darin geht es um einen Erbfolgevertrag zwischen den beiden Linien und die Vereinigung der Territorien. Der Vertrag wurde 1886 formuliert und sollte bis zum Erlass eines neuen Thronfolgegesetzes in Lippe geheim bleiben. Doch auch bei den Linien Biesterfeld und Weißenfeld ist abzusehen, dass mit Woldemars Tod die Frage der Thronfolge aufgeworfen werden wird, und so regt Ferdinand zu Lippe-Weißenfeld in einem Schreiben an die lippische Regierung an, eine Abfindung für Ernst zur Lippe-Biesterfeld vorzusehen. Aus Lippe will man darauf nicht verbindlich antworten, um den Stand der Verhandlungen mit Schaumburg-Lippe nicht zu offenbaren. Der Münsteraner Staatsrechtslehrer Prof. von Roth, der Fürst Woldemar seit 1885 in dieser Frage berät, legt 1887 eine Denkschrift vor, in der er argumentiert, die Nebenlinien Biesterfeld und Weißenfeld seien »dem lippischen Lande, das sie seit 100 Jahren verlassen haben« »gänzlich entfremdet«.[3] Ein weiteres unterstützendes Gutachten wird vom Straßburger Staatsrechtsprofessor P. Laband erbeten, das im Februar 1889 geliefert ist (und mit 3.000 Mark honoriert wird). Die Regierung sucht nun den lippischen Landtag für den Beschluss eines entsprechenden, das Haus Schaumburg-Lippe begünstigenden, Thronfolgegesetzes zu erwärmen, findet dort jedoch »zu ihrer nicht geringen Überraschung«[4] Widerstand. Der Landtag regt stattdessen an, die Frage der Regentschaft für den Fall zu regeln, dass Woldemar ohne Erben stürbe. Dafür wird Prinz Adolf zu Schaumburg-Lippe ins Auge gefasst, der jüngste Sohn des damals regierenden Fürst Adolf Georg. Auch dagegen hat der Landtag Einwände, denn er darf, wie in der Verfassung von 1836 verbrieft, bei der Bestellung eines Regenten mitbestimmen. Zudem fordert der Landtag einen Schwur des Regenten auf die Verfassung und die Festsetzung einer Dotation in begrenzter Höhe sowie die Bildung eines Regentschaftsrates. Alles für den sich absolutistisch verstehenden Woldemar unannehmbar. Damit ist eine Einigung mit dem Landtag gescheitert.

Da inzwischen der als geisteskrank eingestufte Bruder Alexander entmündigt worden ist, sucht Woldemar die Thronfolge mit einer Verfügung zu regeln, die am 15. Oktober 1890 erlassen wird und die den genannten Schaumburg-Lippischen Prinzen Adolf als Regenten »mit allen in der Staatsgewalt verfassungsmäßig enthalteten Rechten und Pflichten, ohne Ausnahme und Einschränkung« vorsah.[5]

Am 19. November 1890 heiratet Prinz Adolf die Schwester des deutschen Kaisers, Prinzessin Viktoria von Preußen. Zwar sind die Verhandlungen geheim, die Adolf in Lippe auf den Thron führen sollen, doch schon die Nähe der Ehefrau zum Kaiser macht die Öffentlichkeit misstrauisch. Graf Ernst zur Lippe-Biesterfeld schreibt seine Sorgen an den Vizepräsidenten des lippischen Landtags von Lengerke, so würden schon Einflüsse für die Thronfolgefrage geschaffen.

Die möglichen Streitparteien versuchen schon die öffentliche Meinung zu beeinflussen. 1891 veröffentlicht der Staatsrechtler Paul Laband sein Gutachten; 1892 antwortet darauf der Berliner Staatsrechtler Wilhelm Kahl in der Allgemeinen Zeitung und ergreift Partei für die Biesterfelder Ansprüche.[6]

Verlauf

1895-1897 Erste Phase des Thronstreits nach dem Tod Woldemars

Woldemar stirbt am 20. März 1895 morgens um 6.30 Uhr. Krankheitssymptome hatte er schon im Februar gezeigt, die aber nicht an die lippische Öffentlichkeit gelangt waren. Die ist daher entsprechend überrascht, als sie mittags über Extrablätter vom Tod des Fürsten erfährt. Am Abend wird Woldemars Verfügung von 1890 veröffentlicht, in der der Fürst »aus der Zahl Unserer ebenbürtigen und thronfolgefähigen Agnaten einen Regenten« ernennt, nämlich Prinz Adolf Wilhelm Victor zu Schaumburg-Lippe.[7] Da ist Prinz Adolf schon in Lippe angekommen; er soll bereits nachts um 1 Uhr mit einem Extrazug nach Detmold gereist und sofort ins Detmolder Schloss gezogen sein, also bereits vor Woldemars Tod. Der unvorbereiteten Öffentlichkeit erscheint der lückenlose Übergang der Regentschaft wie ein Staatsstreich. Am 21. März meldet die Lippische Landes-Zeitung, welche ihre Titelseite einem Nachruf auf Woldemar widmet, dass Prinz Adolf die Regentschaft übernimmt, und wundert sich im gleichen Artikel, dass diese »Thatsache« am Vortrag der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung bereits bekannt gewesen sei, während man in Lippe bis 7 Uhr abends auf die Veröffentlichung des Gesetzblattes habe warten müssen. Direkt darunter wird über einen »Einspruch der gräflichen Nebenlinien?« spekuliert und Protest sowohl dieser als auch des lippischen Landtages vor dem Bundesrat erwartet. Die Rheinisch-Westfälische Zeitung vom Vortrag wird zitiert, welche sich auf »namhafte Rechtslehrer« beruft, die seit Jahren den Anspruch des Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld verträten.[8] An den folgenden Tagen lässt es sich die Landes-Zeitung nicht nehmen, aus der übrigen Presse die relevanten Äußerungen zu zitieren.

Für die rechtliche Seite des Streits schälen sich zwei Kernfragen heraus. Der eine betrifft die Frage, ob die lippischen Linien »sukzessionsfähig« sind, die andere, ob Woldemars Vorgehen einwandfrei ist, d.h. ob er die Regentschaft per Testament verfügen durfte. Der Landtag meldet schon am 22. März Zweifel an, da er sich in seinen Rechten übergangen fühlt.[9] Am 28. März eröffnet die Landes-Zeitung mit dem Leitartikel »Suum cuique.« die publizistische Auseinandersetzung und stellt fest, Woldemars Erlass sei ungesetzlich gewesen; die Regentschaftsübernahme durch Adolf demnach ebenso, und Graf Ernst sei der rechtmäßige Regent.[10] Die Landes-Zeitung und ihr Chefredakteur Max Quentin stehen damit klar auf der Seite der Biesterfelder. Sie werben dafür, dass der lippische Landtag den deutschen Bundesrat nach Artikel 76 der Reichsverfassung anrufe; außerdem könne nur ein Reichsgericht über die Thronfolge eines deutschen Teilstaates beschließen.

Am 6., 9. und 23. April verhandelt der Lippische Landtag über das Thema. Nachdem der Landtag sein Missfallen über die Geheimhaltung ausgedrückt hat, bleibt als Ergebnis ein Kompromiss: mit 15 gegen 6 Stimmen erkennt der Landtag die faktische Regentschaft Adolfs an. Allerdings wirde Prinz Alexander, der geisteskranke Bruder Woldemars, als Fürst und Nachfolger anerkannt, so dass die Regentschaft nur bis zu seinem Tod berechtigt wäre, danach wäre offiziell erneut die Thronfolge zu beraten. Und außerdem erklärt sich die Regierung bereit, »einen Akt der Reichsgesetzgebung baldtunlichst zu beantragen, durch welchen das Reichsgericht als zuständiger Gerichtshof zur Erledigung der vorliegenden Thronstreitigkeiten eingesetzt wird«.[11] Das geschieht auch. Der Bundesrat empfängt den lippischen Antrag vom 5. 7.1895, durch Reichsgesetz das Reichsgericht für zuständig zu erklären, bat aber stattdessen den Reichskanzler, mit den streitenden Parteien ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Maßgeblich ist dabei »sicherlich der Wunsch den für eine gesetzliche Regelung nicht zu übergehenden Reichstag nicht zu beteiligen.«[12] Anders als der Kaiser wünscht, dessen Parteilichkeit als Schwager der Bückeburger allen offensichtlich erscheint, wird kein Fürstengericht eingesetzt, dessen Obmann der Kaiser hätte aussuchen können. Stattdessen wird das Schiedsgericht unter dem Vorsitz des Königs von Sachsen und mehreren Richtern des Reichsgerichts einberufen.

Ehrenpforte am Hornschen Tor in Detmold zum Einzug des Grafregenten Ernst am 17. Juli 1897
Bild: Lippische Landesbibliothek, LOF 45

Das Schiedsgericht entscheidet am 22. Juni 1897 in Dresden im Sinne der Biesterfelder Argumentation, dass die Abstammung der Modeste von Unruh aus »altadeligem« Hause zur Ebenbürtigkeit genüge und damit Ernst zur Lippe-Biesterfeld thronfolgefähig sei. Prinz Adolf legt daraufhin die Regentschaft nieder, und Graf Ernst zieht am 17. Juli 1897 als Regent ein.

Rolle der Presse

Die öffentliche Meinung ist im Thronstreit ein wesentlicher Faktor. Nachdem mit der Landes-Zeitung das größte Blatt lautstark und wiederholt auf die Seite der Biesterfelder getreten ist, positionieren sich auch die kleineren Blätter. Das konservative Lippische Volksblatt etwa favorisiert die Bückeburger, während die Lippische Ziegler-Zeitung auf der Seite Biesterfelds steht. Von der Wirkung her kann jedoch keines dieser Blätter mit der Landes-Zeitung mithalten, so dass 1896, nachdem Landes-Zeitungs-Inhaber Quentin ein Kaufgesuch aus Bückeburg abgelehnt hat, als publizistisches Gegengewicht die Lippische Tages-Zeitung gegründet wird.[13]

Weiterer Verlauf bis zum Tod des Grafregenten 1894

Der Thronfolgestreit in Lippe hat überregionale Bedeutung für das deutsche Reich, da die Frage aufgeworfen wird, ob ein adliges Staatsoberhaupt dem allgemeinen direkten Wahlrecht unterworfen ist. So betrachtet es jedenfalls Kaiser Wilhelm, der im November 1897 eine Denkschrift an alle Bundesfürsten versenden lässt, in dem der schon vorher auf Bückeburger Seite in Anspruch genommene Staatsrechtler Paul Laband darlegt, das Reich sei ein Fürstenbund, daher könne bei Thronfolgefragen nur ein Wahlspruch von Standesgenossen entscheiden, wer in diese illustre Runde aufgenommen würde, und ein Fürstengericht aus je drei von den Streitparteien benannten Vertretern unter dem Vorsitz des Kaisers. Das findet jedoch keine Mehrheit; viele Fürsten lehnen aus Rücksicht auf ihre jeweiligen Landesverfassungen ab. Unterdessen bestreitet der Fürst zu Schaumburg-Lippe ohne Erfolg das Thronfolgerecht der Söhne des Grafen Ernst, indem er die mangelnde Ebenbürtigkeit ihrer Mutter behauptet. In Lippe wird im März 1898 hingegen das Regentschaftsgesetz von 1895 so ergänzt, dass der Sohn des Grafregenten zu seinem Nachfolger bestimmt wird. Auch dagegen legt Schaumburg Lippe wirkungslos Einspruch ein.

Zweite Phase des Thronfolgestreits 1904-1905

Nach dem Tod des Grafregenten Ernst am 26. September 1904 tritt Graf Leopold die Regentschaft an, wie es das geltende lippische Gesetz von 1898 vorsieht. Da Woldemars Bruder Alexander noch lebt, ist diese Regentschaft weiterhin vorläufig. Auf seine Anzeige der Regentschaftsübernahme reagiert Kaiser Wilhelm kühl: er spricht in einer Depesche nur förmlich sein Beileid aus und fährt fort: »Da die Rechtslage in keiner Weise geklärt ist, kann ich eine Regentschaftsübernahme Ihrerseits nicht anerkennen und lasse auch das Militär nicht vereidigen.«[14] Diese Äußerung betrachtet der Landtag in Lippe als Versuch des Eingriffs in seine staatliche Souveränität. Am 9. Oktober 1904 versammeln sich 2.000 Lipper in Lage zu einer Protestkundgebung. Staatsminister Gevekot erklärt im Landtag, »Die Staatsregierung steht auf dem Standpunkt ..., daß in die Landesgesetze des einzelnen Staates, soweit sie verfassungsmäßig zustandegekommen sind, niemand einzugreifen hat.« Den Geheimvertrag zwischen Woldemar und den Bückeburgern von 1886 lässt Gevekot am 13. Oktober 1904 veröffentlichen.

Am 18. Oktober 1904 wird in der Lippischen Landes-Zeitung ein Telegramm öffentlich, dass der Schaumburg-lippische Kammerherr Kekulé von Stradonitz 10 Tage vorher an den Vizepräsidenten des lippischen Landtags geschickt hatte, den Salzufler Industriellen Leberecht Hoffmann.[15] Mit der Indiskretion der Landes-Zeitung über diese sogenannte »Diesseits-Depesche« schlagen die Wellen weiter hoch.

Titelseite der Landes-Zeitung nach Entscheidung im Thronfolgestreit

Schließlich vereinbart Leopold im November 1904 mit Schaumburg-Lippe ein aus zwei Senaten des Reichsgerichts zusammengesetztes Schiedsgericht, das nun ein für allemal den Thronstreit entscheiden soll. Bis zu deren Spruch soll Leopold weiter regieren. Alexander stirbt am 13. Januar 1905; am 8. Februar 1905 erklärt der lippische Landtag dies für rechtens und entscheidet am 14. April 1905, den Spruch des angerufenen Schiedsgerichts über die Thronfolge in Lippe anzuerkennen.

Am 25. Oktober 1905 ergeht die Entscheidung des Schiedsgerichts, die endgültig die Biesterfelder Ansprüche anerkennt und die Bückeburger Ansprüche verwirft. Am 26. Oktober 1905 übernimmt Leopold nun als »von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe« »und von Rechts wegen« die Regentschaft. Die Landes-Zeitung feiert das mit einer Titelseite »Unser Fürstenpaar«, dem Porträt der beiden und der Wiedergabe seines Erlasses. Damit ist der Thronstreit entschieden.

Einzug des Fürsten Leopold im November 1905 in Detmold
Bild: Lippische Landesbibliothek, FP S 20,5

Kaiserliche Parteinahme für Schaumburg-Lippe

Die öffentliche Meinung in Lippe wird nicht zuletzt beeinflusst durch das Verhalten des Kaisers, das als unwürdig betrachtet wird. So wird bekannt, dass Kaiser Wilhelm nach dem ersten Schiedsspruch 1897 ein Telegramm an seinen nun von der lippischen Regentschaft entbundenen Schwager Adolf schickt mit der Würdigung »Einen besseren und würdigeren Herrn und auch Herrin wird Detmold nie wieder enthalten.«[16] Damit ist Wilhelms Parteilichkeit im Lippischen Thronstreit unübersehbar.

Als Grafregent Ernst sich 1898 bei Kaiser Wilhelm beschwert, nicht mit dem ihm zukommenden Ehrenbezeugungen begrüßt worden zu sein, telegrafiert Kaiser Wilhelm zurück »Dem Regenten, was dem Regenten zukommt, weiter nichts. Im übrigen will ich mir den Ton, in welchem Sie an mich zu schreiben für gut befunden haben, ein- für allemal verbeten haben.«[17]

Historische Quellen

  • H. A. Zachariae und Heinrich Zoepfl: Zwei Rechtsgutachten die Ebenbürtigkeitsfrage im fürstlichen und gräflichen Hause Lippe betreffend. - Heidelberg: Groos, 1875
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:51:1-11609
  • Conrad Bornhak: Die Lippe'sche Successionsfrage. - Aus: Archiv für öffentliches Recht. 5 (1890),3, S. 383 - 400.
02-LH 115
  • Hermann Schulze: Die Succession im Fürstenthum Lippe nach Erlöschen der jetzt regierenden fürstlichen Linie zu Detmold. - Bentschen: Kärger, 1885. - 16 S., [1] Bl. : graph. Darst.
02-LH 112
  • Paul Laband: Die Thronfolge im Fürstenthum Lippe: unter Benutzung archivalischer Materialien. - Freiburg i. B.: Mohr, 1891. - 68 S., 1 Falttaf. : graph. Darst.
https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6:1-192331
  • Wilhelm Kahl: Die Thronfolge im Fürstenthum Lippe: auch "unter Benützung archivalischer Materialien". - München: Cotta, 1892. - 38 S. (Aus: Allgemeine Zeitung. - (1892),228 - 231, vom 17. - 20.8.)
02-LH 118 https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6:1-196877
  • Wilhelm Kahl: Der Kernpunkt im lippischen Thronfolgestreit. - Aus: National-Zeitung. - 286/289,1895
02-LH 358
  • Wilhelm Reuling: Rechtsgutachten betreffend die derzeitige Rechtslage der sogenannten lippischen Thronfolgestreitigkeiten: der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Staatsregierung erstattet. - Berlin: Sittenfeld, [1896]. - 23. S.
02-LH 138.4°
  • Ernst Krantz: Dem für die Entscheidung des Lippischen Thronfolgestreites verordneten Schiedsgerichte überreicht: Ferdinand Graf und Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld-Weißenfeld durch den Rechtsanwalt ... Ernst Krantz in Leipzig als Bevollmächtigten seinen Antrag nebst Begründung. - Leipzig: Giesecke & Devrient, [ca. 1896]. - 60, XL S.
  • Wilhelm Reuling: Der Status causae et controversiae des Lippischen Thronfolgestreits. - Berlin: Sittenfeld, 1897. - 43 S.
02-LH 154.4° https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:51:1-2883
  • Oskar Asemissen: Folgen des Verhaltens der höchsten Organe des Deutschen Reiches in dem Lippischen Thronfolgestreite. - Berlin : Hermann , 1897. - 105 S., [1] Bl.
02-LH 153 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:51:1-2267
  • Das Ebenburtsrecht des lippischen Hauses nach Hausgesetzen und Hausobservanz, [Hauptwerk]: Rechtsgutachten. - Berlin: Heymann, 1897. - 308 S. : graph. Darst.
02-LH 155.4°-1/3
  • Kekulé von Stradonitz, Stephan (1863-1933): Die Reichsverfassung und der lippische Thronfolgestreit: drei Entgegnungen gegen Professor Max von Seydel. - Berlin, Sittenfeld. - 30 S.
02-LH 160
  • Seydel, Max von (1846-1901): Artikel 76 der Reichsverfassung und der Lippische Thronfolgestreit: ein Gutachten, der Fürstlich Lippischen Regierung erstattet. - [München], [1898]. - 48 S.
02-L 47.4° http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:51:1-12520
  • Philipp Zorn: Die Reichsverfassung und der Lippesche Thronfolgestreit: [Rechtsgutachten] gegen von Seydel. - Königsberg i.Pr. - 20 S.
02-14 L 7996 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:51:1-12520
  • Kekulé von Stradonitz, Stephan (1863-1933): Erörterungen über den gegenwärtigen Stand der lippischen Thronfolgefrage: ein Beitrag zur Lehre von der Zuständigkeit des Bundesrathes zur Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten. - Aus: Archiv für öffentliches Recht. - 14 (1899),1, S. 1 - 30.
02-LH 164
  • Ed. Gaston Pöttickh von Pettenegg: Gutachten zum lippischen Thronfolgestreite bezüglich einiger Mißheiraten in diesem Hause. - Minden i. W.: Bruns, 1904. - 11 S.
02-LH 175.4°
  • Conrad Bornhak: Zur lippeschen Thronfolgefrage. - Aus: Annalen des Dt. Reiches für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft. - (1904),1, S. 56 - 64
02-L 650.4°
  • Wilhelm Dreyer: Die Tragweite des Schiedsspruchs im lippischen Thronfolgestreite. - Marburg a. L.: Ehrhardt, 1904. - 88 S.
02-LH 176
  • Geschehen am Landtage, Lage, den 10. Oktober 1904: [Lippischer Thronfolgestreit]. - [Lage], [1904]. - 44 S. Abdr. aus: Landtagssitzung in Lage. - 1904,91 vom 9.10.
02-LH 486
  • [Zum lippischen Thronfolgestreit]. - Aus: Kladderadatsch. - 57 (1904),42, vom 16.10, S. 166.
02-LH 407.4°
  • Paul Schoen: Das kaiserliche Standeserhöhungsrecht und der Fall Friesenhausen: ein weiterer Beitrag zum lippischen Thronfolgestreit. - Berlin: Häring, 1905. - 148 S.
02-LH 186 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:51:1-2987
  • Schiedsspruch im Lippischen Thronfolgestreit: ergangen am 25. Oktober 1905 im Reichsgericht zu Leipzig. - Detmold: Bruder, 1905. - 42 S.
02-18 L 9149
  • Heinrich Müller: Bemerkungen zu dem Lippischen Thronfolgestreite und den beiden in ihm ergangenen Schiedssprüchen. - Leipzig: Veit, 1906. - 32 S.
02-LH 189 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:51:1-3028

Literatur

  • Wilhelm Schmiedeskamp: Der lippische Thronstreit und die Presse. - Detmold : Meyersche, 1935. Diss., Univ. Berlin, 1935.
L 457
  • Helmut Reichold: Der Streit um die Thronfolge im Fürstentum Lippe: 1895 - 1905. - Münster : Aschendorff, 1967. - VII, 78 S. : Ill.
ZXEB 106
  • * Elisabeth Fehrenbach: Der lippische Thronfolgestreit. - In: Politische Ideologien und Nationalstaatliche Ordnung. Studien zur Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Festschrift für Theodor Schieder. Hg. von Kurt Kluxen und Wolfgang J. Mommensen. - München, Wien, 1968, S. 337–355.
01-H 8704
  • Erich Kittel: Der Thronfolgestreit. - In: Ders., Heimatchronik des Kreises Lippe. 2. verb. Aufl. - Köln, 1978, S. 254-267.
https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/content/pageview/8813255
  • Anna Bartels-Ishikawa: Der lippische Thronfolgestreit. Eine Studie zu verfassungsrechtlichen Problemen des Deutschen Kaiserreichs im Spiegel zeitgenössischer Staatsrechtswissenschaft. Frankfurt am Main u. a. 1995, (Rechtshistorische Reihe, Bd. 128).
ZXDP 116

Weblinks

Status der Seite

Quelle: Schmiedeskamp, Kittel

30.11.2023 angelegt

Fußnoten

  1. Schmiedeskamp 1935, S. 10.
  2. Schmiedeskamp 1935, S. 12.
  3. Zitiert nach Schmiedeskamp 1935, S. 16.
  4. Schmiedeskamp 1935, S. 17.
  5. Zitiert nach Schmiedeskamp 1935, S. 20.
  6. Kahl 1892.
  7. https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/20055385.
  8. https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/20055388.
  9. Lippische Landes-Zeitung vom 25.3.1895. https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/20055413.
  10. https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/20055417
  11. Zitiert nach Kittel 1978, S. 260. https://digitale-sammlungen.llb-detmold.de/content/pageview/8813261.
  12. Kittel 1978, S. 261.
  13. Mehr zur Rolle der Presse im Thronfolgestreit bei Schmiedeskamp 1935, S. 24ff.
  14. Zitiert nach Kittel 1978, S. 265.
  15. Neue Sensationen im lippischen Streit. - In: Lippische Landes-Zeitung 137 (1904) Nr. 245 vom 18.10.1904 https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/20070557; der Artikel verweist auf eine Sonderausgabe.
  16. Zitiert nach Kittel 1978, S. 264.
  17. Zitiert nach Kittel 1978, S. 264.