Handwerkskammer für Lippe: Unterschied zwischen den Versionen

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Nachdem bereits 1895 in der Reichspolitik über die Einrichtung von Handwerkskammern als Interessenvertretung des Handwerks diskutiert wird, regelt die Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 die Einrichtung von Handwerkskammern.<ref>sdf</ref> Für das Fürstentum Lippe veröffentlicht das Amtsblatt Ende 1899 ein entsprechendes Statut.<ref>sdf</ref> Demnach hat die Handwerkskammer für Lippe ihren Sitz in Detmold und besteht aus 14 gewählten Mitgliedern aus dem Handwerk. Sie kann um zwei weitere Personen ergänzt werden, die nicht dem Handwerk angehören, aber im Gremium die gleichen Rechte haben sollen. Die Handwerkskammer soll die Interessen des Handwerks nach außen vertreten, die Ausbildung bzw. das Lehrlingswesen organisieren und überwachen
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Nachdem bereits 1895 in der Reichspolitik über die Einrichtung von Handwerkskammern als Interessenvertretung des Handwerks diskutiert wird, regelt die Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 die Einrichtung von Handwerkskammern.<ref>sdf</ref> Für das Fürstentum Lippe veröffentlicht das Amtsblatt Ende 1899 ein entsprechendes Statut.<ref>sdf</ref>  
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Demnach hat die Handwerkskammer für Lippe ihren Sitz in Detmold und besteht aus 14 gewählten Mitgliedern aus dem Handwerk. Sie kann um zwei weitere Personen ergänzt werden, die nicht dem Handwerk angehören, aber im Gremium die gleichen Rechte haben sollen. Die Handwerkskammer soll die Interessen des Handwerks nach außen vertreten, die Ausbildung und Weiterbildung bzw. das Lehrlingswesen und Meisterkurse organisieren und überwachen, und Ansprechpartner für erforderliche Gutachten sein. Für das Ausbildungswesen wird ein Gesellenausschuss gebildet mit 5 Mitgliedern, der an den Beratungen der Handwerkskammer mit vollem Stimmrecht teilnehmen darf. Die Mitglieder der Handwerkskammer werden auf sechs Jahre gewählt; im dreijährigen Turnus soll die Hälfte der Mitglieder ausscheiden, so dass für die erste Wahlperiode die Ausscheidenden nach drei Jahren per Los bestimmt werden.
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Aktives Wahlrecht haben Handwerkerinnungen und Gewerbevereine, die zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Passives Wahlrecht haben Handwerker, die im Bezirk seit mehr als drei Jahren selbständig tätig sind und selbst die Ausbildungsbefugnis haben sowie älter als 30 Jahre alt sind.
  
  

Version vom 12. April 2024, 14:35 Uhr

Die Handwerkskammer für Lippe ist als 1900 als »Handwerkskammer für das Fürstenthum Lippe« ins Leben gerufen worden.

GND
Andere Namen
Vorgänger
Nachfolger
Bekannt als (Tätigkeitsfeld)
Lippe-Bezug
Beziehung zu Personen
Beziehung zu Institutionen
Wikipedia

Geschichte

Nachdem bereits 1895 in der Reichspolitik über die Einrichtung von Handwerkskammern als Interessenvertretung des Handwerks diskutiert wird, regelt die Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 die Einrichtung von Handwerkskammern.[1] Für das Fürstentum Lippe veröffentlicht das Amtsblatt Ende 1899 ein entsprechendes Statut.[2]

Organisation

Demnach hat die Handwerkskammer für Lippe ihren Sitz in Detmold und besteht aus 14 gewählten Mitgliedern aus dem Handwerk. Sie kann um zwei weitere Personen ergänzt werden, die nicht dem Handwerk angehören, aber im Gremium die gleichen Rechte haben sollen. Die Handwerkskammer soll die Interessen des Handwerks nach außen vertreten, die Ausbildung und Weiterbildung bzw. das Lehrlingswesen und Meisterkurse organisieren und überwachen, und Ansprechpartner für erforderliche Gutachten sein. Für das Ausbildungswesen wird ein Gesellenausschuss gebildet mit 5 Mitgliedern, der an den Beratungen der Handwerkskammer mit vollem Stimmrecht teilnehmen darf. Die Mitglieder der Handwerkskammer werden auf sechs Jahre gewählt; im dreijährigen Turnus soll die Hälfte der Mitglieder ausscheiden, so dass für die erste Wahlperiode die Ausscheidenden nach drei Jahren per Los bestimmt werden.

Aktives Wahlrecht haben Handwerkerinnungen und Gewerbevereine, die zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Passives Wahlrecht haben Handwerker, die im Bezirk seit mehr als drei Jahren selbständig tätig sind und selbst die Ausbildungsbefugnis haben sowie älter als 30 Jahre alt sind.


Am 11. Januar 1900 berichtet die Lippische Landes-Zeitung

Literatur

Weblinks

Status der Seite

Quelle:

11.05.2023 angelegt

Fußnoten

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